Bauantragsverfahren

Bauantragsverfahren

Hinweise des Bauamtes der Gemeinde Wehrheim zu Bauantragsverfahren nach der Hessischen Bauordnung (HBO)

  • Genehmigungsfreie Vorhaben § 63 HBO

    Die genehmigungsfreien Vorhaben sind in der Anlage zu § 63 der HBO geregelt. Die Anlage enthält eine abschließende Auflistung der baugenehmigungsfreien Vorhaben. Der Katalog enthält überwiegend Vorhaben, die bauordnungsrechtlich eher von untergeordneter Bedeutung sind. 

    In diesen Katalog sind auch Vorhaben aufgenommen, für die die Freistellung von der Baugenehmigungspflicht unter Vorbehalt gestellt ist. Dies bedeutet, dass diese Vorhaben nur unter bestimmten Gesichtspunkten aus Gründen der planungsrechtlichen Relevanz oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Überprüfung benötigen. 

    Sollte die Gemeinde Wehrheim bei Bauvorhaben, die dem Vorbehalt der Beteiligung der Gemeinde unterliegen, innerhalb von 14 Tagen nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen fordern, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, muss ein Bauantrag bei der Bauaufsicht des Hochtaunuskreises  gestellt werden. 

    Bei baugenehmigungsfreien Vorhaben ist folgendes unbedingt zu beachten:

    • Baugenehmigungsfreie Vorhaben müssen den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften          entsprechen. Zum Beispiel muss darauf geachtet werden, ob ein erforderlicher Grenzabstand          eingehalten ist.
    • Sollten für das Bauvorhaben andere Genehmigungen erforderlich sein, müssen diese selbst bei den          zuständigen Behörden beantragt werden. Zum Beispiel ist für eine bauliche Anlage im Außenbereich          eine naturschutz-rechtliche Genehmigung von der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich.
  • Freistellungsverfahren

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    Für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung (nicht Abriss oder Beseitigung) aller baulichen Anlagen mit Ausnahme von Sonderbauten kann ein Freisstellungsverfahren  nach § 64 HBO durchgeführt werden, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:

    • das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten oder Vorhaben bezogenen Bebauungsplanes,
    • es ist keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuches notwendig,
    • die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist,
    • es keiner Abweichung nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften bedarf

    Die Bauherrschaft hat die erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt dann, wenn die Unterlagen vollständig sind, unverzüglich die Gemeinde. Mit dem Vorhaben darf begonnen werden, wenn die Gemeinde innerhalb eines Monats kein Recht von ihrem Vorbehalt macht, ein Baugenehmigungsverfahren zu fordern oder vorab den Verzicht auf den Vorbehalt, mitteilt. Über die Zulässigkeit des Baubeginns erhält die Bauherrschaft eine besondere Mitteilung der Bauaufsichtsbehörde.

    Die Bauvorlagen müssen auf jeden Fall von einer/m bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/in angefertigt werden. Wer für welches Bauvorhaben vorlageberechtigt ist, erfahren Sie in § 67 der Hess. Bauordnung. Den vollständigen Gesetzestext können Sie auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unter www.wirtschaft.hessen.de nachlesen. 

    Was prüft die Bauaufsichtsbehörde/die Gemeinde bei genehmigungsfrei gestellten Vorhaben? 

    Die Genehmigungsfreistellung zielt vorrangig auf ein genehmigungsfreies Bauen ab, d. h. es findet keine bauaufsichtliche Prüfung und Genehmigung statt. Das Bauvorhaben liegt in der ausschließlichen Verantwortung der Bauherrschaft, die für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Die Beteiligung der Gemeinde erfolgt allein zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit. Sie hat ein Prüfrecht, aber keine Prüfpflicht. 

    Hinweis:  

    Sie haben aber auch die Möglichkeit, ausdrücklich die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens zu beantragen. In diesem Fall müssen Sie einen Bauantrag stellen und das Erklärungsblatt (Rückseite des Bauantragsformulares) ausfüllen. 

    Sind Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Natur- oder Wasserrecht) erforderlich, ist die Bauherrschaft selbst verantwortlich, diese einzuholen. 

    Soweit es sich nicht um genehmigungsfreie Vorhaben handelt und auch die Voraussetzungen für ein Freistellungsverfahren nicht vorliegen, ist für die Errichtung, die Aufstellung, die Änderung, der Nutzungsänderung, den Abbruch und der Beseitigung von baulichen Anlagen ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.

    Die HBO unterscheidet dabei in zwei Baugenehmigungsverfahren. Das „vereinfachte“ Verfahren nach § 65 HBO sowie in das „herkömmliche“ Verfahren nach  § 66 HBO.

  • Vereinfachte Verfahren nach § 65 HBO

    Das vereinfachte Verfahren gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Sonderbauten. Abriss oder Beseitigung hingegen können nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.

    Dieses Verfahren findet immer dann Anwendung, wenn ein Freistellungsverfahren nicht  möglich ist, da es zum Beispiel keinen qualifizierten Bebauungsplan gibt oder die Gemeinde Wehrheim von ihrem Erklärungsrecht Gebrauch macht.

    Die Prüfung in diesem Verfahren findet nur eingeschränkt statt. Geprüft werden insbesondere ob die Vorschriften des Baugesetzbuches eingehalten sind, sich die geplante Bebauung in die umgebende Bebauung einfügt oder es sich bei dem Vorhaben im Außenbereich um eine privilegierte Maßnahme handelt.

    Nicht geprüft werden die bauordnungsrechtlichen Vorschriften, wie z.B. Abstandsflächen, Brandschutz. Diese Vorschriften müssen aber selbstverständlich eingehalten werden. Für die Einhaltung trägt der Bauherr und die am Bau Beteiligten die vollständige Verantwortung.

    Sind Änderungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften, z.B. Unterschreitung der Abstandsflächen notwendig, sind diese gesondert zu beantragen.

    Durch dieses Verfahren soll die Eigenverantwortung des Bauherren und der am Bau Beteiligten gestärkt und die Erteilung der Baugenehmigung beschleunigt werden.

  • Herkömmliches Verfahren nach § 66 HBO

    Das Baugenehmigungsverfahren nach § 66 HBO gilt für:

    • alle Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO)
    • Abriss und Beseitigung von baulichen Anlagen, sofern sie nicht nach § 63 HBO  baugenehmigungsfrei sind

    In diesem Verfahren wird nicht nur das Bauplanungsrecht, sondern auch das Bauordnungsrecht geprüft.

    Bauantrag, erforderliche Bauvorlagen

    Bauanträge mit den erforderlichen Bauvorlagen sind grundsätzlich bei der Bauaufsichtsbehörde des Hochtaunuskreises in 4-facher Ausfertigung einzureichen. Eine frühzeitige Abstimmung des Bauantrags mit der Bauaufsicht, der Gemeinde Wehrheim und ggf. mit anderen betroffenen Fachbehörden kann zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens beitragen.

  • Verfahrensschritte bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben

    Bitte beauftragen Sie einen Architekten mit der Erstellung der Bauzeichnung und Bauantragsunterlagen. Welche Unterlagen Sie dafür benötigen, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Auskünfte erteilen Ihnen die Bauaufsichtsbehörde des Hochtaunuskreises sowie das Bauamt der Gemeinde Wehrheim.

    Nach Eingang des Bauantrages bei der Bauaufsichtsbehörde wird dieser registriert. Fehlende Unterlagen werden mit einer Fristsetzung nachgefordert. Nach einer ersten Bearbeitungsphase bei der Bauaufsichtsbehörde wird der Bauantrag zur Stellungnahme an die zuständige Gemeinde, hier die Gemeinde Wehrheim übersandt.

    Bei der Gemeinde Wehrheim erfolgt die Bearbeitung des Bauantrages nach Eingang in mehreren Schritten.

    • Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit
    • Überprüfung der Einhaltung des Bebauungsplanes
    • Einfügung ins Ortsbild und in die vorhandene Bebauung
    • Überprüfung der Stellplätze und Anfahrbarkeit des Baugrundstückes
    • Überprüfung der Entwässerungsplanung
    • Überprüfung der Grünplanung


    Nach Prüfung und Bearbeitung wird der Bauantrag mit der Stellungnahme der Gemeinde Wehrheim an die Bauaufsichtsbehörde des Hochtaunuskreises zurückgereicht. Dort erfolgt die abschließende Bearbeitung und die Entscheidung über die Baugenehmigung.

    Bis zur Erteilung der Baugenehmigung ist mit einer Bearbeitungszeit von ca. drei Monaten zu rechnen. Sollten die Unterlagen nicht vollständig vorliegen, Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes erforderlich sein oder sich das Vorhaben nicht in die Umgebung einfügen bzw. sonstigen Satzungen widersprechen, ist mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen.

  • Formulare

    Formulare für alle Verfahren stehen auf den Seiten des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landentwicklung zur Verfügung. www.wirtschaft.hessen.de

    Bei genehmigungsfreien Vorhaben nach § 63 HBO sind unter Vorlage der Bauzeichnungen die Bauvorhaben bei der Gemeinde Wehrheim anzuzeigen.

    Bei genehmigungsfreigestellten Vorhaben nach § 64 HBO (Vorhaben, die im Bereich eines rechtsgültigen Bebauungsplanes liegen) sind die Antragsunterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde des Hochtaunuskreises einzureichen.

Kontakt

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