Wahlhelfer

Wahlhelfer

Die Abwicklung der Wahlen ist nur mit einer Vielzahl ehrenamtlicher Kräfte, der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, möglich. 

Die Gemeinde Wehrheim benötigt pro Wahltermin ca. 90 Wahlhelferinnen und -helfer, die in den Urnen- und Briefwahlbezirken am Wahlsonntag unterstützen.  Bei Interesse füllen Sie gerne die Interessensbekundung aus und senden Sie diese an buergerbuero@wehrheim.de oder per Post an die auf der Interessensbekundung genannte Anschrift.

Falls Sie für die bevorstehende Wahl keine Einberufung erhalten, werden wir vorrausstichtlich im Rahmen der Durchführung der folgenden Wahlen nochmal auf Sie zukommen. Auch kann es sein, das wir uns melden, wenn kurzfristig aufgrund von Krankheit Wahlhelfer absagen.


Unterstützen kann jede/r Wehrheimer/in, die/der zu der jeweiligen Wahl wahlberechtigt ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat (Ausnahme Europawahl - hier ist die Wahlhelfertätigkeit bereits ab 16 Jahren möglich) sowie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und in der Bundesrepublik Deutschland seit mind. 3 Monaten wohnt. Es finden die jeweiligen Wahlrechtsvorgaben entsprechende Anwendung.


Häufige Fragen und Antworten (FAQ)

  • Wie wird man Wahlhelferin oder Wahlhelfer? 

    Die Wahlvorstände und damit die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer werden vor jeder Wahl von den Gemeindebehörden berufen. Sie sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. Interessierte sollten sich daher direkt bei ihrer Gemeinde melden.

  • Welche Aufgaben haben Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer in einem Wahlvorstand?

    Die wichtigsten Aufgaben im Überblick: 

    • Vorbereitung des Wahllokals
    • Ausgabe des Stimmzettels
    • Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis
    • Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
    • Bei Bedarf Hilfeleistung bei Stimmabgabe von Wählerinnen und Wählern mit Behinderung
    • Auszählung der Wähler und Stimmen
    • Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Rahmen einer sogenannten Schnellmeldung, die an die Gemeindebehörde weitergeleitet wird
    • Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

    Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer des Wahlvorstandes eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen ist.

    Die Wahlvorstände müssen bereits vor Öffnung der Wahllokale um 8:00 Uhr Vorbereitungen treffen. Bis 18:00 Uhr sind die Wahllokale geöffnet. Danach folgt die Auszählung. Diese kann – je nach Umfang der Wahl – einige Stunden dauern.

  • Wie setzt sich ein Wahlvorstand zusammen?

    Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind Mitglieder von Wahlvorständen. Wahlvorstände bestehen für jeden Wahlraum aus

    • einer Wahlvorsteherin oder einem Wahlvorsteher,
    • einer stellvertretenden Wahlvorsteherin oder einem stellvertretenden Wahlvorsteher und
    • aus weiteren drei bis sieben Beisitzern.
  • Kann ich die Berufung zum Wahlhelfenden ablehnen?

    Grundsätzlich ist jede wahlberechtigte Person verpflichtet, das Ehrenamt als Wahlhelferin oder Wahlhelfer zu übernehmen. Eine Ablehnung ist jedoch aus wichtigem Grund möglich, wie zum Beispiel:

    • Familiäre Verpflichtungen, die die Ausübung des Amtes erheblich erschweren
    • Dringende berufliche Verpflichtungen
    • Krankheit oder körperliche Beeinträchtigung

    Auch Personen, die am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet haben, können das Ehrenamt ablehnen. Die Entscheidung, ob ein Ablehnungsgrund vorliegt, trifft die zuständige Gemeindebehörde.

  • Bekomme ich Sonderurlaub für die Tätigkeit als Wahlhelferin oder Wahlhelfer?

    In den Wahlgesetzen ist keine Regelung über Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung für Wahlhelfende enthalten. Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber individuell über eine Freistellung, es sei denn, gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen greifen.

  • Bekomme ich eine Aufwandsentschädigung?  

    Ja, Wahlhelfende erhalten ein sogenanntes Erfrischungsgeld.

  • Wie kann man sich auf die Tätigkeit im Wahlvorstand vorbereiten? 

    Seitens des Wahlamtes wird vor jeder Wahl eine Schulung der Wahlhelfer durchgeführt, die Teilnahme an der Schulung ist freiwillig und keine Voraussetzung für die Tätigkeit als Wahlhelfer. Außerdem erhalten die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer mit der Schulungseinladung ein Merkblatt, in dem die wichtigsten Informationen zusammengefasst sind.

  • Urnenwahlvorstand oder Briefwahlvorstand - was ist der Unterschied?

    Der Urnenwahlvorstand ist vor Ort in einem der sieben Wahllokale am Wahltag vor, während und nach der Wahlzeit. Der Urnenwahlvorstand richtet die Wahlräume ein, sorgt für die entsprechende Beschilderung. Ab 8 Uhr bis 18 Uhr überwacht der Urnenwahlvorstand die Stimmabgabe. Ab 18 Uhr werden die Stimmzettel bzw. die Stimmabgaben ausgezählt.

    Der Briefwahlvorstand kommt ca. gegen 16:30 Uhr in den Auszählungswahlräumen zusammen, richtet den Auszählungswahlraum ebenfalls entsprechend her und beginnt dann mit den vorbereitenden Arbeiten zur Auszählung der Stimmabgaben per Briefwahl. Die Auszählung der Stimmen (Öffnung der Stimmzettelumschläge) beginnt dann ab 18 Uhr.


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