Wasserbenutzungs- und Abwasserbeseitigungsgebühren

Wasserbenutzungs- und Abwasserbeseitigungsgebühren


Gebührensätze:

(Stand: Januar 2023)

 


Einheit
Gebühr

Wasser (zzgl. 7 % MwSt)

pro cbm

3,00 €

Abwasser

pro cbm

2,57 €

Zählermiete Wasserzähler QN 2,5 (zzgl. 7 % MwSt)

pro Monat

0,80 €

Zählermiete Wasserzähler mit Zwischenzähler (zzgl. 7 % MwSt)

pro Monat

1,00 €

Zählermiete Wasserzähler QN 6,00 (zzgl. 7 % MwSt)

pro Monat

1,00 €

Zählermiete Wasserzähler QN 10,00 (zzgl. 7 % MwSt)

pro Monat

1,50 €


Nähere Erläuterung zu den Wasserbeitrags- und Abwasserbeseitigungsgebühren:

Zur Deckung des Aufwandes für die öffentliche Wasserversorgungsanlage werden Wasserbeiträge, laufende Benutzungsgebühren, Verwaltungsgebühren, Zählermiete sowie Erstattungsansprüche erhoben.

Die laufende Benutzungsgebühr (Wasser und Abwasser) wird nach der Menge des Frischwassers berechnet, welches von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage vom angeschlossenen Grundstück abgenommen wird. Die abgenommene Wassermenge wird durch geeichte Wasserzähler gemessen.  Gebührenpflichtiger ist, wer im Erhebungszeitraum im Grundbuch eingetragener Grundstückseigentümer ist.

 

Die Benutzungsgebühren werden in Form von vierteljährlichen gleichbleibenden Abschlagszahlungen (15.02. / 15.05. / 15.08. / 15.11.) fällig. Die Höhe der Abschlagszahlungen richten sich in der Regel nach dem Vorjahresverbrauch. Zum Wasserpreis wird ein monatlicher Grundpreis erhoben, der sich nach der Größe des Wasserzählers richtet.

 

Das Ablesen der Zähler für die Jahresschlußabrechnung erfolgt jeweils Ende eines jeden Jahres mit Hilfe von Selbstablesekarten, welche aufgrund rechtlicher Bestimmungen ausschließlich an die Grundstückseigentümer gehen. Die Ablese- bzw. Rücklaufkarten mit Erläuterung werden meist Ende November, Anfang Dezember verschickt. Die Karten sind entsprechend auszufüllen und bis spätestens Mitte Dezember wieder abzugeben. Auch können die Zählerstände telefonisch, per Fax , E-Mail oder Mittels des Selbstableseformulares übermittelt werden.

Bei Nichtabgabe des Zählerstandes nach festgesetzter Frist muß der Verbrauch von der Steuerverwaltung geschätzt werden. Ist ein Zählerwechsel vorgenommen worden, wird dieser bei der Verbrauchsermittlung berücksichtigt.

Wasserversorgungssatzung
Entwässerungssatzung


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